1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 – Sofern in einer bestimmten Verkaufsbedingung, die ausdrücklich zwischen Giuseppe und F.lli
Bonaiti srl und ihrem Kunden (im Folgenden als „Käufer“ und zusammen als „Parteien“ bezeichnet)
vereinbart wurde, nichts anderes bestimmt ist, regeln die folgenden allgemeinen
Verkaufsbedingungen (im Folgenden die „Allgemeinen Bedingungen“) den Verkauf von
Materialien, die von Giuseppe und F.lli Bonaiti srl (im Folgenden „Bonaiti“oder „Verkäufer“)
hergestellt / verarbeitet wurden (im Folgenden: Materialien).
1.2 – Alle Verträge über den Verkauf von Materialien (im Folgenden der „Verkauf“ / „Verkauf“), die
in Italien und im Ausland zwischen dem Verkäufer und seinen Kunden geschlossen werden,
unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 – Die für jeden Verkauf geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diejenigen, die im
Angebot von bonaiti enthalten sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch auf der
Bonaiti-Website veröffentlicht.
2. Nebenunterlagen und Abschluss des Kaufvertrages
2.1 – Die Unterlagen und sonstigen Nebengegenstände zum Verkauf wie z.B. Muster, Fotos,
Zeichnungen, haben rein indikativen Wert, es sei denn, es wird vom Verkäufer ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass diese Elemente als verbindlich anzusehen sind.
2.2 – Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Käufer die von Bonaiti ausgestellte
Auftragsbestätigung einschließlich des Angebots erhält, Einzelheiten zu den bestellten Materialien,
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen besonderen Verkaufsbedingungen, auf die im
Angebot Bezug genommen wird, ordnungsgemäß unterzeichnet und unterzeichnet (im Folgenden die
Bestimmung des Verkaufs). In Ermangelung einer Auftragsbestätigung gilt der Kaufvertrag als
abgeschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung des Käufers, die mit den oben
genannten Bedingungen abgeschlossen ist, die bestellten Materialien liefert. Die Bestellung des
Käufers, komplett mit den oben genannten, wird vom Käufer spätestens 15 (fünfzehn) Tage nach
dem Datum der Ausstellung des Bonaiti-Angebots per E-Mail gesendet, wobei das Original
anschließend per Post oder Kurier geliefert wird. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht
vor, eine Bestellung des Käufers nicht anzunehmen oder auszuführen, wenn diese Bestellung nicht
dem Angebot entspricht oder wenn die Bestellung nicht wie oben angegeben vollständig ist oder
wenn diese Bestellung und alle damit verbundenen Dokumente nicht ordnungsgemäß unterzeichnet
an den Verkäufer gesendet wurden und / oder vom Verkäufer über die oben genannte Frist von 15
(fünfzehn) Tagen hinaus eingegangen sind. Im Falle eines kontinuierlichen Kunden sendet dieser
Bonaiti diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit seiner ersten Bestellung unterzeichnet
wurden, und die gleichen Allgemeinen Bedingungen gelten für alle nachfolgenden Bestellungen, die
von diesem Kunden in diesem Kalenderjahr ausgestellt werden.
2.3 – Alle Änderungen, die der Käufer nach der Vereinbarung des Verkaufs vorschlägt, sind für
Bonaiti nicht bindend, es sei denn, Bonaiti hat dies ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
2.4 – Wenn eine Zahlung bei Abschluss des Verkaufs gilt der Vertrag nur unter der Bedingung als
wirksam und für Bonaiti gebunden, dass diese Zahlung vollständig und unverzüglich erfolgt ist.
3. Lieferung
3.1 – In Ermangelung einer spezifischen abweichenden schriftlichen Vereinbarung zwischen den
Parteien erfolgt die Lieferung der Materialien mit der Niederlassung des Verkäufers in dem Sinne,
der dieser Bestimmung durch den Text der von der Internationalen Handelskammer von Paris (ICC)
veröffentlichten Incoterms zugeschrieben wird, die am Tag der Vereinbarung des Verkaufs in Kraft
sind.
3.2 – In Ermangelung einer spezifischen abweichenden schriftlichen Vereinbarung zwischen den
Parteien sind die Lieferbedingungen des Verkaufs indikativ und für Bonaiti nicht bindend; Bonaiti
wird weiterhin sein Bestes tun, um die vereinbarten Lieferbedingungen einzuhalten.
3.3 – Unbeschadet des Vorstehenden gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn der Verkäufer dem
Käufer mitteilen, dass die Materialien beim Verkäufer verladebereit sind. Der vom Käufer
beauftragte Spediteur wird die Materialien spätestens 5 Tage nach der Mitteilung der zum Verladen
bereiten Materialien zurückziehen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde;
Der Käufer ist für alle Kosten und Schäden verantwortlich, die Verzögerungen bei der Abholung der
Materialien dem Verkäufer verursachen können.
3.4 – Die Lieferbedingungen beginnen unter der Bedingung, dass der Käufer dem Verkäufer in
eigener Sorgfalt und auf eigene Kosten alle Informationen, Artikel und Details zur Verfügung
gestellt hat, die für die Erfüllung der Bestellung erforderlich sind, wie technische Details, Muster und
Formen für die Herstellung der Materialien für einen bestimmten zwischen den Parteien vereinbarten
Test, der durchgeführt werden soll Bonaiti Materialien.
3.5 – Die Lieferbedingungen laufen unter der Bedingung, dass der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen im Umfang und innerhalb der vereinbarten Bedingungen nachgekommen
ist.
3.6 – Der Verkäufer wird alles tun, um die vereinbarten Lieferbedingungen einzuhalten;
Vorbehaltlich der zwingenden Grenzen, die durch geltendes Recht festgelegt sind, gibt jede
Lieferverzögerung dem Käufer nicht das Recht, die Kündigung des Kaufvertrags oder
schadensersatze jeglicher Art zu verlangen. Jede nachträgliche Änderung des vom Käufer
gewünschten Liefertermins hat keinen Wert, es sei denn, der Verkäufer hat diese schriftlich
akzeptiert.
3.7 – Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 3.2 die Lieferbedingungen gelten automatisch als
proportional verlängert in den folgenden Fällen:
(a) Unzulänglichkeit, Ungenauigkeit oder Verzögerungen seitens des Käufers bei der
Übermittlung der für die Durchführung des Verkaufs erforderlichen Informationen, einschließlich
aller Testgegenstände, die zur Durchführung von Tests an den Materialien erforderlich sind;
(b) höhere Gewalt oder beispielsweise Mangel oder Unzulänglichkeit von Antriebsenergie,
Streiks – allgemeine oder teilweise -, Unruhen, Kriege und alle anderen Ereignisse, die nicht vom
Verkäufer abhängig sind, auch wenn sie bei seinen Lieferanten aufgetreten sind, unbeschadet des
Rechts des Verkäufers, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu kündigen;
(c) Versäumnis des Käufers in Bezug auf die angegebenen Zahlungsbedingungen,
unbeschadet des Rechts des Verkäufers, den Kaufvertrag gemäß Art. 7.
4. Eigentumsübergang und Gefahrübergang
4.1 – Die Übertragung des Eigentums an den Materialien auf den Käufer erfolgt zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs gemäß den geltenden Incoterms, sofern die an diesem Tag fälligen Zahlungen,
auch für verschiedene Bestellungen, vom Käufer geleistet wurden.
5. Preis- und Zahlungsbedingungen
5.1 – Der Kaufpreis der Materialien (im Folgenden der "Preis") versteht sich ohne Mehrwertsteuer,
FCA-Niederlassung des Verkäufers, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde; der Verkäufer hat das Recht auf Änderung der Preise, wenn der
Käufer nach Ausstellung der Auftragsbestätigung technische Änderungen oder Änderungen der
vereinbarten Vertragsbedingungen verlangt, einschließlich einer Verschiebung der Lieferung.
5.2 – Die Zahlung des Preises erfolgt durch den Käufer, wie zwischen den Parteien ausdrücklich
schriftlich vereinbart.
5.3 – Der Käufer darf Zahlungen aus keinem Grund aussetzen und stimmt ausdrücklich zu, dass er
berechtigt ist, Ausnahmen oder Streitigkeiten nur nach regelmäßiger Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen vorzuschlagen.
5.4 – Jeder Zahlungsverzug kann zur Zahlung von Verzugszinsen für den im italienischen Gesetz
über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehene Satz um 2 (zwei) Prozentpunkte erhöht; es
wird auch im Falle der Ratenzahlung den Verfall des Käufers von der Nutzung der Frist bestimmen,
so dass alle vom Käufer geschuldeten Beträge, auch in Bezug auf verschiedene Bestellungen, auf
schriftlichen Wunsch des Verkäufers sofort zahlbar werden. Die Nichtzahlung eines vom Käufer vor
der Lieferung geschuldeten Betrags gibt dem Verkäufer das Recht, jede Lieferung auszusetzen und /
oder zu stornieren, einschließlich in Bezug auf verschiedene Bestellungen, unbeschadet der anderen
im Vertrag und im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel.
6. Kosten und Nebenkosten
6.1 – Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer anderen ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien nichts anderes bestimmt ist, gehen alle Steuern,
Tribute, Kosten für spezielle Transporttests und Versicherungen in Bezug auf die Materialien sowie
im Allgemeinen alle anderen gegenwärtigen oder zukünftigen Kosten und Gebühren, die dem
Verkauf zur Verfügung stehen, zu Lasten des Käufers.
7. Garantie, Haftung und Einschränkungen
7.1 – Der Verkäufer garantiert, dass die Materialien vor der Lieferung getestet, einer
Qualitätskontrolle unterzogen und gemäß den Verfahren gemäß den vom Verkäufer angenommenen
Normen UNI EN ISO 9001: 2015 gemessen wurden, die von den zuständigen Behörden zertifiziert
wurden, und dass die Materialien gemäß diesen Tests geeignet sind. Jeder vom Käufer angeforderte
spezifische zusätzliche Test muss vom Verkäufer ausdrücklich vereinbart werden; die damit
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.2 – In Bezug auf die Maße von Breite und Dicke, es sei denn, zwischen den Parteien im
Kaufvertrag oder in einer anderen schriftlichen Vereinbarung werden zwischen den Parteien
bestimmte abweichende Toleranzen vereinbart, gelten die Toleranzen UNI-En 10017 UNI-En 10108
zwischen den Parteien; In Bezug auf das Gewicht der Materialien wird eine Toleranz von +/-20%
des Gewichts in Bezug auf jede Bestellposition angewendet, dh jede Art / Größe des Materials, das
in der Bestellung enthalten ist.
7.3 – Die vom Verkäufer an den Materialien gemäß Art. 7.1 bestehen aus der Zugprüfung (UNI EN
ISO 6892-1); Der Verkäufer kann von Zeit zu Zeit die neuen Test- und Qualitätskontrollpraktiken
anwenden, die er für vernünftigerweise notwendig hält, um sich ständig zu verbessern und effizient
zu verbessern.
7.4 – Der Verkäufer wird die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten und verkauften Materialien
aufrechterhalten durch: 1) die Archivierung der Arbeitsblätter für einen Zeitraum von 10 Jahren und
2) die Archivierung der Reagenzgläser für jedes Arbeitsblatt für den Zeitraum von 1 Jahr, in
Übereinstimmung mit den geltenden Normen.
7.5 – Der Verkäufer extrahiert, testet (und hält für den in Artikel 7.4 vorgesehenen Zeitraum) Proben
der Materialien in Bezug auf jedes Arbeitsblatt der hergestellten und an den Käufer verkauften
Materialien und, vorausgesetzt, dass die Ergebnisse der Mustertests der geltenden NORM UNI EN
ISO entsprechen, wird dem Käufer die Bescheinigung liefern, dass diese Charge den vereinbarten
technischen Spezifikationen entspricht und frei von Mängeln ist. Im Falle der Verwendung für die
Herstellung von Pflanzen, die nicht für die Erstbemusterung verwendet werden, erklärt der
Verkäufer, dass er über ein Verfahren versteht, das in jedem Fall die Einhaltung der vereinbarten
technischen Spezifikationen gewährleistet; In diesem Fall ist die Notwendigkeit einer neuen
Stichprobe des Produkts ausgeschlossen.
7.6 – Wie zertifiziert gemäß Art. 7.5 stellt die Garantie des Verkäufers dar und gilt für 6 (sechs)
Monate ab dem Datum der Lieferung.
7.7 – Offensichtliche Nichtübereinstimmungen mit den vereinbarten Spezifikationen oder
offensichtliche Mängel der Materialien (einschließlich beispielsweise Kratzer, Kratzer, Kratzer,
Kratzer, Oxidationen und im Allgemeinen Mängel in der Oberflächenerscheinung des Materials)
oder der zugehörigen Verpackung müssen vom Käufer dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Entladung
und in jedem Fall spätestens 15 (fünfzehn) Kalendertage ab dem Datum der Lieferung mitgeteilt
werden; versteckte Nichtkonformitäten mit den Spezifikationen oder versteckte Mängel müssen vom
Käufer dem Verkäufer innerhalb von 150 (einhundertfünfzig) Kalendertagen ab dem Datum der
Lieferung mitgeteilt werden.
7.8 – Versäumnis, Nichtkonformitäten und Mängel innerhalb der in Art. 7.7 stellt einen Verzicht des
Käufers auf alle Gewährleistungsrechte in Bezug auf die betreffenden Materialien dar.
7.9 – Nach rechtzeitiger Mitteilung von Nichtkonformität oder Mangel gemäß Art. 7.7 Die Parteien
werden sich gegenseitig konsultieren, um das Problem zu erklären und zu lösen. Der Käufer
verpflichtet sich, mit dem Verkäufer zusammenzuarbeiten, um die Durchführung von Aktivitäten im
Zusammenhang mit der Identifizierung des Mangels und seiner Ursachen zu erleichtern.
7.10 – Wenn solche Konsultationen nach einem Versuch der Parteien nicht innerhalb von 90
(neunzig) Kalendertagen nach der Mitteilung der Nichtkonformität / des Mangels zur Lösung des
Problems führen, wird das Problem an ein unabhängiges Labor von zuverlässigem Ruf verwiesen,
dass vom Verkäufer benannt wurde und für den Käufer akzeptabel ist (dessen Annahme jedoch nicht
unangemessen verweigert werden kann und das innerhalb der folgenden 10 (zehn) Kalendertage
erfolgt). Die Nichtbeantwortung durch den Käufer kommt der Annahme der Überweisung an dieses
Labor gleich.
7.11 – Wenn der Käufer innerhalb der oben genannten Frist gegen dieses Labor Ein widerspricht und
die Parteien innerhalb der nächsten 10 (zehn) Kalendertage keine Einigung erzielen können, gilt die
Bestimmung über die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 9.2.
7.12 – Das unabhängige Labor wird signifikante Proben der betreffenden Materialien untersuchen,
die vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden, und die vom Verkäufer aufbewahrten Proben in
Bezug auf die in der betreffenden Lieferung enthaltenen Lose; das vom Laboratorium ermittelte
Ergebnis ist für die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Artikels verbindlich. Das unabhängige
Labor wird bei seiner Analyse die gleichen Tests anwenden, die in Art. 7.1 unter Berücksichtigung
der in Art. 7.2.
7.13 – Die Kosten für das unabhängige Labor werden (i) vom Käufer getragen, wenn sich
herausstellt, dass die Materialien konform sind, oder (ii) vom Verkäufer, wenn sich herausstellt, dass
die Materialien nicht konform sind.
7.14 – Jedes Material, das der Käufer für nicht den Spezifikationen oder defekt hält, wird bis zum
Ergebnis der Laboranalyse unbenutzt gehalten.
7.15 – Die Materialien, die als nicht konform oder defekt befunden werden, durch Vereinbarung der
Parteien oder durch Angabe des Labors, an den Verkäufer zurückgegeben oder vom Käufer auf
Kosten des Verkäufers entsorgt werden. Der Verkäufer kann sich nach eigenem Ermessen für die
Rückgabe oder Entsorgung entscheiden.
7.16 – Der Verkäufer verpflichtet sich, die defekten/nicht konformen Materialien auf eigene Kosten
so schnell wie möglich durch neue Materialien zu ersetzen oder nach Wahl des Verkäufers den Preis
des Materials zu ersetzen.
7.17 – Die Garantie des Verkäufers gilt nicht, wenn der Mangel auf die Tatsache des Käufers oder
Dritter zurückzuführen ist. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht in Bezug auf normale Abnutzung,
unsachgemäße Verarbeitung der Materialien während des Transports, deren unsachgemäße
Verwendung, Nichtbeachtung der Gebrauchs-/Verarbeitungsanleitung, fehlerhafte Installation durch
den Käufer oder Dritte, ungeeignete Lagerung; Die Gewährleistung des Verkäufers ist auch davon
abhängig, dass der Käufer alle im Vertrag genannten Verpflichtungen auf seine Kosten erfüllt.
7.18 – Die in Art. 7.16 ist die Einzige, die vom Verkäufer verliehen wird. Jedes andere Recht des
Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen und verzichtet, einschließlich des Rechts auf Ersatz von
Schäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kosten und entgangenen Gewinn infolge der
Verwendung oder Nichtnutzung der Materialien, Schäden, die von Dritten geltend gemacht werden)
oder auf die Beendigung des Vertrags innerhalb der zwingenden Grenzen des Gesetzes.
7.18 bis – Wenn am Ende der Tätigkeit die Identifizierung des Mangels des Materials und der
Ursache desselben, Wenn der Mangel nicht vorhanden zu sein scheint oder nicht auf den Verkäufer
zurückzuführen ist, gehen alle Kosten, die dem Verkäufer für die Durchführung der oben genannten
Aktivitäten entstehen (einschließlich der Kosten für transport und Tests zur Identifizierung von
Mängeln und Ursachen), zu Lasten des Käufers.
7.19 – Die in diesem Artikel 7 genannte Garantie des Verkäufers ist die einzige Garantie, die Bonaiti
in Bezug auf die Materialien leistet und wird ausdrücklich anstelle einer impliziten Garantie für
jegliche Art, einschließlich der Gewährleistung der Marktgängigkeit oder Eignung für einen
bestimmten Zweck, Garantien, die alle ausgeschlossen sind.
7.20 – Bonaiti kann dem Käufer in keinem Fall haftbar gemacht werden, wenn keine grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
7.21 – Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 7.8 haftet Bonaiti dem Käufer gegenüber in keinem
Fall für schädigte Schäden jeglicher Art, die den Gesamtbetrag übersteigt, den der Käufer dem
Verkäufer tatsächlich als Preis der strittigen Materialien gezahlt hat.
7.22 – Bonaiti haftet unter keinen Umständen im Zusammenhang mit der weiteren Verarbeitung,
Anwendung, Verarbeitung und im Allgemeinen der Verwendung der dem Käufer zur Verfügung
gestellten Materialien, Es liegt in der Verantwortung des letzteren, die Eignung der gekauften
Materialien für eine solche weitere Verarbeitung, Anwendung, Behandlung und im Allgemeinen für
die Verwendung der Materialien sicherzustellen, wobei Bonaiti von jeglichen Ansprüchen, auch von
Dritten, und Schäden in dieser Hinsicht schadlos gehalten wird.
8. Recht des Verkäufers, den Vertrag zu kündigen
8.1 – Der Verkäufer hat das Recht, jeden Kaufvertrag sofort zu kündigen, wenn:
(i) der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
(ii) die Zahlungsfähigkeit des Käufers ungewiss ist;
(iii) der Verkäufer aus Gründen, die von letzteren unabhängig sind, nicht in der Lage ist, mit der
Lieferung fortzufahren, wie z. B. und nicht beschränkt auf staatliche Maßnahmen, Streiks,
Besetzungen von Unternehmen, Brände, Explosionen und / oder mangelnde Verfügbarkeit
von Rohstoffen und Transportmitteln.
9. Regulierungsrecht und zuständiges Gericht
9.1 – Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Verkäufe, für die sie gelten, unterliegen
ausschließlich italienischem Recht, unter Ausschluss jeglicher Bezugnahme auf Kollisionsregeln
oder internationale Übereinkommen.
9.2 – Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, liegen alle
Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder mit
den Verkäufen entstehen können, in der ausschließlichen Zuständigkeit der Justizbehörde von
Mailand (Italien), unbeschadet des Rechts des Verkäufers, sich nach eigenem Ermessen an die
Justizbehörde des Ortes zu wenden, an dem der Käufer seinen Wohnsitz hat, für alle Maßnahmen,
die der Verkäufer gegen den Käufer zu ergreifen beschließt.